Ja! Angebote mit einer geänderten Leistung können regelmäßig in Form eines Nebenangebotes eingereicht werden.
Angebote, die von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind zulässig, wenn diese auf einer gesonderten Anlage und als Nebenangebot gekennzeichnet eingereicht werden. Sie werden nur gewertet, wenn das mit dem Leistungsverzeichnis geforderte Schutzniveau und die mindestens gleichwertige Gebrauchstauglichkeit mit dem Angebot für die Vergabestelle leicht nachvollziehbar nachgewiesen werden. Dies kann regelmäßig durch die Beilage von aussagefähigen Datenblättern und erforderlichenfalls weiteren Erläuterungen dazu erfolgen.
Kann ich ein gegenüber der Leistungsbeschreibung geändertes oder besseres Angebot abgeben?
Bei der wirtschaftlichen Beurteilung zugelassener Nebenangebote (zur Zulassung von Nebenangeboten siehe Bekanntmachung Buchstabe "u") werden neben der Prüfung der Angemessenheit der Preise auch die Vorteile berücksichtigt, welche die vom Bieter vorgeschlagene andere Ausführung oder andere Ausführungsfristen und die sich daraus ergebende mögliche frühere Benutzbarkeit von Teilen der Bauleistung usw. bieten können.
Nebenangebote müssen genauso vollständig sein, wie ein Hauptangebot. Durch ein Nebenangebot ausgelöste Folgeleistungen und Folgekosten müssen im Nebenangebot vollständig erfasst werden.
Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung geht für den vom Nebenangebot erfassten Leistungsteil vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer über.
Technische Nebenangebote sind auch zulässig ohne Abgabe eines Hauptangebotes.
Technische Nebenangebote sind auch zulässig ohne Abgabe eines Hauptangebotes.
EG-Ausschreibungen:
In den Vergabeunterlagen sind gegebenenfalls Mindestanforderungen an Nebenangebote benannt, die mit einem eventuell eingereichten Nebenangebot erfüllt werden müssen (Formblatt 247 EG). Die Erfüllung der Forderungen muss immer mit dem Nebenangebot für die Vergabestelle nachvollziehbar nachgewiesen werden.
In den Vergabeunterlagen sind gegebenenfalls Mindestanforderungen an Nebenangebote benannt, die mit einem eventuell eingereichten Nebenangebot erfüllt werden müssen (Formblatt 247 EG). Die Erfüllung der Forderungen muss immer mit dem Nebenangebot für die Vergabestelle nachvollziehbar nachgewiesen werden.
08.05.2008