Zum Hauptinhalt springen

Verwertung Fiskalerbschaften und von eingezogenem Vereinsvermögen

23.10.2023 • Besondere Aufgaben der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Die Staatliche Bau- und Liegenschaftsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (SBL-MV) ist verantwortlich für öffentliche Erbschaften kraft Gesetzes sowie die Verwertung des Vermögens verbotener Vereine.
Auch ein Bundesland kann Erbe sein. Gemäß §1964 BGB wird nicht selten durch das jeweils zuständige Nachlassgericht festgestellt, dass "ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist". Neben den seltenen Fällen, in denen eine verstorbene Person dem Staat Vermögen durch Testament zuwendet, ist das Land in zwei Fällen als Erbe berufen: Einerseits, wenn "der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist" nicht ermittelt werden kann, andererseits, wenn alle in Betracht kommenden Personen das - dann meist überschuldete Erbe - ausgeschlagen haben. Erbe wird jeweils das Bundesland, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes hatte. Eine Möglichkeit der Ausschlagung hat der Fiskus im Gegensatz zu allen anderen Erben jedoch nicht, sondern nimmt diese Aufgabe im Rahmen der hoheitlichen Ordnungsfunktion wahr. Insbesondere bei Vorliegen von Grundstücken - soll so die Verwaltung und Verkehrssicherung gesichert, aber auch eine Verwertung der Liegenschaften aus überschuldeten Nachlässen möglich gemacht werden.  Die Haftung des Fiskus für Nachlassverbindlichkeiten ist dabei grundsätzlich auf den Nachlass beschränkt, damit nicht die Allgemeinheit für Schulden Einzelner einstehen muss. Die notwendigen Schritte zur Haftungsbeschränkung des Landesfiskus sind von der SBL-MV zu prüfen und zu veranlassen.
Die Tätigkeit der SBL-MV auf diesem Gebiet ist von großer Bandbreite. Es gilt z. B. für den Fall, dass eine Kette von Ausschlagungen der Feststellung des Fiskuserbrechts vorausgegangen sind, die Gründe dafür zu recherchieren. Der Umfang des Nachlasses ist zu prüfen, berechtigte Forderungen Dritter - soweit im Nachlass vorhanden - sind aus dem Nachlass zu befriedigen, Ansprüche des Erblassers bzw. der Fiskus als Erben gegenüber Dritten sind geltend zu machen und einzufordern. Letztlich ist das verbleibende Guthaben einzuziehen.
Darüber hinaus verwertet die SBL-MV auch die Vermögenswerte von rechtskräftig verbotenen Vereinen. Die Verbotsverfügungen des zuständigen Innenministeriums treffen dabei Strukturen, welche dauerhaft rechtswidrige Zwecke verfolgen. Medienträchtiges Beispiel war dabei ein norddeutscher so genannter "Outlaw-Motorcycle Club", welcher wegen krimineller, rechtsextremer und gewaltbereiter Machenschaften 2013 verboten wurde. Das ehemalige Vereinsheim wurde der SBL-MV zur Verwertung übergeben.
Auch Vereine, bei denen der so genannte Anfall des Vereinsvermögens nach Auflösung nicht geregelt ist, werden durch die SBL-MV abgewickelt.

Fiskalerbschaften betreffenden Anfragen und Unterlagen senden Sie bitte an die folgende Adresse

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Referat 440 - Facility Management und Fiskalerbschaften
Schloßstraße 9-11
19053 Schwerin