Hier werden die neuen Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter ab 2020 zuständig sein
02.12.2019 | Transformation des BBL M-V
Mit Blick auf die neue Struktur der Hochbau- und Liegenschaftsverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird aktuell eine Verordnung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter erarbeitet.
Der Entwurf der Verordnung legt die örtlichen Zuständigkeitsbereiche wie folgt fest:
Das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Schwerin umfasst
- den Landkreis Ludwigslust-Parchim,
- den Landkreis Nordwestmecklenburg und
- die Landeshauptstadt Schwerin.
- die Hansestadt Rostock,
- den Landkreis Rostock
ohne die Ämter Gnoien, Güstrow-Land, Krakow am See, Mecklenburgische Schweiz, Tessin,
ohne die amtsfreie Gemeinde Sanitz sowie
ohne die Städte Güstrow und Teterow.
- den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte,
- aus dem Landkreis Rostock
die Ämter Güstrow-Land, Krakow am See, Mecklenburgische Schweiz sowie
die Städte Güstrow und Teterow, - aus dem Landkreis Vorpommern-Greifswald
die Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal sowie
die Städte Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde.
- den Landkreis Vorpommern-Rügen,
- den Landkreis Vorpommern-Greifswald
ohne die Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal und
ohne die Städte Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde, - aus dem Landkreis Rostock die Ämter Gnoien und Tessin sowie
die amtsfreie Gemeinde Sanitz.
Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Bau- und Liegenschaftsfragen ist grundsätzlich die Belegenheit des Grundstücks, der Liegenschaft bzw. einzelner Wirtschaftseinheiten.
Diese Verordnung soll mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Neben den o.a. mittels Verordnung geregelten örtlichen Zuständigkeiten regelt das Gesetz zur Modernisierung der Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltung vom 24.09.2019 in § 5 die Zuständigkeit einzelner Staatlicher Bau- und Liegenschaftsämter bei nachfolgenden zentralen Aufgaben.
Für die Bau- und Liegenschaftsaufgaben im Zusammenhang mit dem Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ist landesweit ausschließlich das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Neubrandenburg zuständig.
Für die Aufgaben des Zuwendungsbaus nach § 44 Bundeshaushaltsordnung und § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist landesweit grundsätzlich das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Rostock zuständig.
Für die Planung und Durchführung von Landesbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der Hochschule Wismar – Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung ist das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Rostock zuständig.